8. Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger wird insofern gegenstandslos, als das Revisionsgesuch in einem Punkt gutgeheissen wird. Der Gesuchsteller hat Anrecht auf eine Entschädigung, jedoch freilich nur im Umfang seines Obsiegens (Art. 429 Abs. 1 StPO). Soweit weitergehend wird das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 132 StPO). Die Entschädigung wird daher pauschal festgesetzt auf CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST).