Sämtliche übrigen Anordnungen – inklusive Kostenfolgen – sind und bleiben aber in Rechtskraft. Im Lichte des Ausgeführten wird die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland unter Berücksichtigung des gutgeheissenen Revisionsgesuchs in Sachen SK 20 336 neu über das Widerrufsverfahren betreffend BM 16 38207 zu entscheiden haben. 4 7.2 Nach dem Gesagten wird das Revisionsgesuch teilweise gutgeheissen.