der Verteidigung – explizit eine verminderte Schuldfähigkeit bei ihrer Strafe (siehe Strafbefehl vom 19. Juni 2017, S: 1: Art. 19 Abs. 2 […], 48a […] StGB). Es werden damit mit dem neuen Gutachten keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO geltend gemacht. Der Gesuchsteller hat indes ebenfalls die Revision des Strafbefehls O 15 7686 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 15. Dezember 2015 beantragt (siehe SK 20 336). Die mit diesem Strafbefehl bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wurde mit vorliegendem Strafbefehl BM 16 38207 widerrufen (vgl. Ziffer 4).