Die fallführende Staatsanwältin hatte damit zum Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls am 19. Juni 2017 nachweislich detaillierte Kenntnis davon, dass der Verurteilte zum Tatzeitraum eine psychische Erkrankung aufwies, die unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall zu einer Klinikeinweisung führte. Die Staatsanwältin ging damit in Kenntnis der Diagnose des Gesuchstellers davon aus, dass dieser trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Bezug auf die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Konsum von Betäubungsmitteln nicht vollständig schuldunfähig war und berücksichtigte – entgegen der Ansicht