Die fallführende Staatsanwältin hat beim F.________ die Krankengeschichte des Gesuchstellers und bei der KESB seine Akte ediert, woraufhin diese Unterlagen – beinhaltend unter anderem die Ein- und Austrittsberichte seiner stationären Aufenthalte, das Gutachten von Med. pract. D.________ vom 8. September 2014 zuhanden der KESB sowie Gefährdungsmeldungen – zu den Akten genommen wurden. Die fallführende Staatsanwältin hatte damit zum Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls am 19. Juni 2017 nachweislich detaillierte Kenntnis davon, dass der Verurteilte zum Tatzeitraum eine psychische Erkrankung aufwies, die unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall zu einer Klinikeinweisung führte.