Sie selbst beantragt die Gutheissung des Verfahrens SK 20 336, weshalb der vorliegende Strafbefehl ohnehin zwingend aufzuheben ist. Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft sind in den verschiedenen Verfahren nicht konsistent. Selbstverständlich hätte sie folgerichtig im vorliegenden Verfahren – bereits aufgrund ihrer Stellungnahme im Verfahren SK 20 336 – die Aufhebung des Strafbefehls vom 19. Juni 2017 beantragen müssen. 7. 7.1 Die Kammer kann den Ausführungen des Gesuchstellers nur bedingt folgen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist vielmehr festzuhalten was folgt: