Im angefochtenen bzw. zur Revision beantragten Strafbefehl vom 19. Juni 2017 findet sich – entgegen den Behauptungen der Generalstaatsanwaltschaft – nicht der geringste Hinweis auf die Berücksichtigung einer "allfällig" verminderten Schuldfähigkeit. Nicht nachvollziehbar sind zudem auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem zu revidierenden Urteil im Verfahren O 15 7686 (SK 20 336), dessen bedingte Strafe im vorliegenden Strafbefehl widerrufen worden war. Sie selbst beantragt die Gutheissung des Verfahrens SK 20 336, weshalb der vorliegende Strafbefehl ohnehin zwingend aufzuheben ist.