eine "allfällig" verminderte Schuldunfähigkeit bei ihrer Strafe berücksichtigt habe. Diese Ausführung ist widersprüchlich: War nun die Schuldfähigkeit vermindert oder nicht? Wenn ja, wovon die Generalstaatsanwaltschaft auszugehen scheint, weshalb wird dann von einer "allfällig" verminderten Schuldunfähigkeit gesprochen? Im angefochtenen bzw. zur Revision beantragten Strafbefehl vom 19. Juni 2017 findet sich – entgegen den Behauptungen der Generalstaatsanwaltschaft – nicht der geringste Hinweis auf die Berücksichtigung einer "allfällig" verminderten Schuldfähigkeit.