insbesondere bestreitet sie – zu Recht – nicht, dass im Rahmen des zugrundeliegenden Strafverfahrens die Schuldfähigkeit des Gesuchstellers zu keinem Zeitpunkt abgeklärt worden war, obwohl dazu aufgrund der Ausgangslage durchaus Veranlassung bestanden hätte (vgl. dazu Artikel 3 des Revisionsgesuchs vom 3. August 2020). Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, dass die fallführende Staatsanwältin zum Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls nachweislich Kenntnis davon gehabt habe, dass der Verurteilte zum Tatzeitraum eine psychiatrische Störung aufgewiesen habe und daher