6. In der Replik ergänzt der Gesuchsteller was folgt: Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Ausführungen im Rahmen des Revisionsgesuchs zum durchgeführten Strafverfahren der Staatsanwaltschaften nicht bestreitet; insbesondere bestreitet sie – zu Recht – nicht, dass im Rahmen des zugrundeliegenden Strafverfahrens die Schuldfähigkeit des Gesuchstellers zu keinem Zeitpunkt abgeklärt worden war, obwohl dazu aufgrund der Ausgangslage durchaus Veranlassung bestanden hätte (vgl. dazu Artikel 3 des Revisionsgesuchs vom 3. August 2020).