Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 20 338 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. März 2021 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichte- rin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 3. August 2020 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Juni 2017 (BM 16 38207) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl BM 16 38207 vom 19. Juni 2017 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde A.________ (nachfol- gend: Gesuchsteller) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach) und Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Ausserdem wurde die mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 50.00 widerrufen. Der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 2. Am 3. August 2020 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch betreffend 13 Verfahren, darunter das genannte BM 16 38207, ein. Er liess durch seinen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dr. B.________, beantragen was folgt: 1. Die rechtskräftigen Urteile in den bernischen Strafverfahren […] BM 16 38207 […] seien aufzuhe- ben und der Gesuchsteller sei freizusprechen. 2. Dem Gesuchsteller sei für das vorliegende Revisionsverfahren der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger beizuordnen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung des Revisionsgesuchs. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 liess der Gesuchsteller ergänzend Folgendes beantragen: 3. Eventualer Verfahrensantrag: Für den Fall, dass die 2. Strafkammer […] auf der Einreichung se- parater Repliken in den 13 Revisionsgesuchsverfahren besteht bzw. die vorliegende Stellung- nahme, die inhaltlich für alle Verfahren gleich ausfällt, für jedes Verfahren einzeln erhalten möchte (vgl. dazu Ziff. 2 Formelles), wird eine vorsorgliche Fristerstreckung von 5 Tagen beantragt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Dezember 2020 wurde dem Gesuch- steller die Möglichkeit eingeräumt, bis am 4. Januar 2021 in jedem Verfahren ein- zeln zu replizieren. Der Gesuchsteller replizierte ergänzend am 4. Januar 2021. 3. Strafbefehle sind revisionsfähig (Art. 410 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Die Revision kann verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid ein- getretene Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Frei- spruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie der Strafbehörde zur Zeit des früheren Verfahrens nicht be- kannt waren, das heisst ihr überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorgelegen hatten (BGE 120 IV 248), nicht aber schon dann, wenn das Gericht de- ren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 68). In Anbetracht der prozessua- len Besonderheiten des Strafbefehls ist ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuch- lich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der Verurteilte von An- fang an kannte, jedoch ohne berechtigten Grund verschwieg und bereits in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72). Die Tatsachen oder Beweismittel, aufgrund derer die Revision verlangt werden kann, müssen zudem nicht nur neu, sondern auch erheblich sein. Sie müssen geeignet 2 sein, die Beweisgrundlage so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist oder ein Teilfreispruch in Betracht kommt. Zuständig zur Behandlung des Revisionsgesuchs ist das Berufungsgericht, also die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. Art. 411 Abs. 1 StPO). 4. Der Gesuchsteller bringt zusammengefasst vor, es würden neue Tatsachen vorlie- gen, die geeignet seien, ein wesentlich milderes Urteil herbeizuführen. Konkret wird geltend gemacht, aufgrund des eingereichten Gutachtens der E.________ (AG) vom 7. April 2020 sei bei ihm zum Zeitpunkt der fraglichen Verfahren bzw. den zu- grundeliegenden Taten eine mindestens mittelgradige Verminderung der Schuld- fähigkeit anzunehmen gewesen, was zu einem Freispruch oder einer wesentlich milderen Bestrafung führen müsse. Insbesondere hätten die manischen Phasen seiner bipolaren Störung und der Konsum von Kokain und ähnlichen Substanzen sein aggressives Handeln gefördert und die Impulskontrolle stark beeinträchtigt. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, die Staatsanwaltschaft habe bei Erlass des Strafbefehls BM 16 38207 vom 19. Juni 2017 die allfällige verminderte Schuldfähigkeit mitberücksichtigt. 6. In der Replik ergänzt der Gesuchsteller was folgt: Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Ausführungen im Rahmen des Revisionsgesuchs zum durchgeführten Strafverfahren der Staatsanwaltschaften nicht bestreitet; insbesondere bestreitet sie – zu Recht – nicht, dass im Rahmen des zugrundeliegenden Strafverfah- rens die Schuldfähigkeit des Gesuchstellers zu keinem Zeitpunkt abgeklärt worden war, obwohl dazu aufgrund der Ausgangslage durchaus Veranlassung bestanden hätte (vgl. dazu Artikel 3 des Revisi- onsgesuchs vom 3. August 2020). Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, dass die fallführende Staatsanwältin zum Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls nachweislich Kenntnis davon gehabt habe, dass der Verurteilte zum Tatzeitraum eine psychiatrische Störung aufgewiesen habe und daher eine "allfällig" verminderte Schuldunfähigkeit bei ihrer Strafe berücksichtigt habe. Diese Ausführung ist widersprüchlich: War nun die Schuldfähigkeit vermindert oder nicht? Wenn ja, wovon die General- staatsanwaltschaft auszugehen scheint, weshalb wird dann von einer "allfällig" verminderten Schul- dunfähigkeit gesprochen? Im angefochtenen bzw. zur Revision beantragten Strafbefehl vom 19. Juni 2017 findet sich – entgegen den Behauptungen der Generalstaatsanwaltschaft – nicht der geringste Hinweis auf die Berücksichtigung einer "allfällig" verminderten Schuldfähigkeit. Nicht nachvollziehbar sind zudem auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem zu re- vidierenden Urteil im Verfahren O 15 7686 (SK 20 336), dessen bedingte Strafe im vorliegenden Strafbefehl widerrufen worden war. Sie selbst beantragt die Gutheissung des Verfahrens SK 20 336, weshalb der vorliegende Strafbefehl ohnehin zwingend aufzuheben ist. Die Anträge der General- staatsanwaltschaft sind in den verschiedenen Verfahren nicht konsistent. Selbstverständlich hätte sie folgerichtig im vorliegenden Verfahren – bereits aufgrund ihrer Stellungnahme im Verfahren SK 20 336 – die Aufhebung des Strafbefehls vom 19. Juni 2017 beantragen müssen. 7. 7.1 Die Kammer kann den Ausführungen des Gesuchstellers nur bedingt folgen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist vielmehr festzuhalten was folgt: 3 Dem Verfahren BM 16 38207 liegt einerseits ein Vorfall vom 5. September 2016 zu Grunde, bei dem der Gesuchsteller anlässlich eines Patientengesprächs im Psych- iatrie-Zentrum F.________ (nachfolgend: F.________) drohte, dass er alles kurz und klein schlage bzw. dass etwas passieren werde, wenn er nicht gehen könne oder wenn die Polizei komme. Andererseits drohte er am Tag darauf telefonisch gegenüber Dr. C.________, dass er sich mit einer Pistole und 45 Schuss Munition in der Nähe der Klinik aufhalte und er losschiessen werde, sobald er einen Polizis- ten sehe. Ausserdem gab er gleichentags an, Marihuana und Kokain konsumiert zu haben. Aus dem Anzeigerapport vom 29. Dezember 2016 ergibt sich, dass sich der Gesuchsteller zunächst selbstständig ins F.________ begeben hatte, woraufhin es zu den angezeigten Drohungen kam. Das F.________ habe sich daraufhin veran- lasst gesehen, den Gesuchsteller wegen Selbst- und Fremdgefährdung auszu- schreiben. Die fallführende Staatsanwältin hat beim F.________ die Krankengeschichte des Gesuchstellers und bei der KESB seine Akte ediert, woraufhin diese Unterlagen – beinhaltend unter anderem die Ein- und Austrittsberichte seiner stationären Aufent- halte, das Gutachten von Med. pract. D.________ vom 8. September 2014 zuhan- den der KESB sowie Gefährdungsmeldungen – zu den Akten genommen wurden. Die fallführende Staatsanwältin hatte damit zum Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls am 19. Juni 2017 nachweislich detaillierte Kenntnis davon, dass der Verurteilte zum Tatzeitraum eine psychische Erkrankung aufwies, die unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall zu einer Klinikeinweisung führte. Die Staatsanwältin ging damit in Kenntnis der Diagnose des Gesuchstellers davon aus, dass dieser trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Bezug auf die mehrfache Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Konsum von Betäubungsmit- teln nicht vollständig schuldunfähig war und berücksichtigte – entgegen der Ansicht der Verteidigung – explizit eine verminderte Schuldfähigkeit bei ihrer Strafe (siehe Strafbefehl vom 19. Juni 2017, S: 1: Art. 19 Abs. 2 […], 48a […] StGB). Es werden damit mit dem neuen Gutachten keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO geltend gemacht. Der Gesuchsteller hat indes ebenfalls die Revision des Strafbefehls O 15 7686 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 15. Dezember 2015 beantragt (siehe SK 20 336). Die mit diesem Strafbefehl bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wurde mit vorliegendem Strafbefehl BM 16 38207 widerrufen (vgl. Ziffer 4). Da die Kammer das Revisionsgesuch betreffend das Ver- fahren O 15 7686 (SK 20 336) gutheisst, hat dies Konsequenzen auf das vorlie- gende Revisionsverfahren: Und zwar ist mit Blick auf Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO die Ziffer 4 des Strafbefehls BM 16 38207 – also das Widerrufsverfahren betreffend – aufzuheben (vgl. hierzu auch HEER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art 413 StPO). Sämtliche übrigen Anordnungen – inklusive Kostenfolgen – sind und bleiben aber in Rechtskraft. Im Lichte des Ausgeführten wird die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland unter Berücksichtigung des gutgeheissenen Revisionsgesuchs in Sachen SK 20 336 neu über das Widerrufsverfahren betreffend BM 16 38207 zu entscheiden ha- ben. 4 7.2 Nach dem Gesagten wird das Revisionsgesuch teilweise gutgeheissen. 8. Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Ver- teidiger wird insofern gegenstandslos, als das Revisionsgesuch in einem Punkt gutgeheissen wird. Der Gesuchsteller hat Anrecht auf eine Entschädigung, jedoch freilich nur im Umfang seines Obsiegens (Art. 429 Abs. 1 StPO). Soweit weiterge- hend wird das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers infolge Aus- sichtslosigkeit abgewiesen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 132 StPO). Die Entschädigung wird daher pau- schal festgesetzt auf CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller im grösseren Umfang aufzuerlegen; die restlichen Kosten trägt der Kanton Bern. Unter Berücksichtigung seiner finanzi- ellen Situation werden die Verfahrenskosten moderat gehalten und auf eine Pau- schalgebühr von CHF 400.00 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat davon CHF 250.00 zu bezahlen. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 150.00 trägt der Kanton Bern. 10. Die Verfahrenskosten werden mit der Entschädigung verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird insoweit gutgeheissen, als dass Ziffer 4 des Strafbefehls BM 16 38207 vom 19. Juni 2017 aufgehoben wird. Soweit weitergehend wird das Revisionsgesuch abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 250.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) ausgerichtet. Soweit weitergehend wird das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Ge- suchsteller mit CHF 250.00 auferlegt. Die restlichen CHF 150.00 trägt der Kanton Bern. 4. Die an den Gesuchsteller auszurichtende Entschädigung von CHF 250.00 wird mit den durch ihn zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 250.00 verrechnet. 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft (unter Beilage der Replik vom 4. Januar 2021) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (betreffend ihr Verfahren O 15 7686 [SK 20 336]) Bern, 5. März 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi i.V. Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6