Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger wird abgewiesen, da jemandem, der sich rechtsmissbräuchlich verhält, keine amtliche Verteidigung gewährt werden kann. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. Unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation werden sie auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00 festgesetzt. Dem Gesuchsteller wird keine Entschädigung zugesprochen. 5 Die 2. Strafkammer beschliesst: