Der Gesuchsteller – welcher sich im Übrigen anlässlich der Einvernahme am 20. Juni 2016 offenbar in keiner Art auffällig benommen hatte und genau wusste, worum es ging – hat somit in Kenntnis des Vorwurfs und der Konsequenzen im Herbst 2016 nicht vorgebracht, er sei nicht fähig gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Wenn er jetzt – mehrere Jahre später – so argumentiert, ist sein Verhalten ein Rechtsmissbrauch, welcher nicht geschützt werden kann. 7.2 Aus diesen Gründen wird das Revisionsgesuch abgewiesen.