Im Lichte dieser beiden Umstände widerspricht es dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben und ist es mithin als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, erst rund vier Jahre später ein Revisionsgesuch zu stellen. Der Gesuchsteller – welcher sich im Übrigen anlässlich der Einvernahme am 20. Juni 2016 offenbar in keiner Art auffällig benommen hatte und genau wusste, worum es ging – hat somit in Kenntnis des Vorwurfs und der Konsequenzen im Herbst 2016 nicht vorgebracht, er sei nicht fähig gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln.