3 gegen den Strafbefehl – der ihm am 29. September 2016 zugestellt worden war – keine Einsprache erhoben, obwohl er bereits während/nach Erhalt des Strafbefehls stationär behandelt wurde (siehe Gutachten S. 10 Mitte: Hospitalisation vom 06.09.2016 bis 13.06.2017). Im Lichte dieser beiden Umstände widerspricht es dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben und ist es mithin als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, erst rund vier Jahre später ein Revisionsgesuch zu stellen.