7. 7.1 Die Kammer kann den Ausführungen des Gesuchstellers und der Generalstaatsanwaltschaft nicht folgen. Es ist vielmehr festzuhalten was folgt: In Anbetracht der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehls ist ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte, ohne berechtigten Grund verschwieg und in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72; Regeste).