__ (AG) vom 7. April 2020 liege ein neues rechtserhebliches Beweismittel vor, das geeignet sei, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere herbeizuführen. Zur weiteren Abklärung der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers zum Tatzeitpunkt erscheine es angezeigt, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 6. In der Replik ergänzt der Gesuchsteller, aufgrund der klaren Aktenlage erscheine ein Freispruch durch das angerufene Gericht gestützt auf Art. 413 Abs. 2 Bst. b StPO auch aus prozessökonomischen Gründen als gerechtfertigt.