Die in Frage stehenden Delikte stünden im Zusammenhang mit Aggressionen und fehlender Impulskontrolle. Aus den Verfahrensakten ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die zuständige Staatsanwältin zum Zeitpunkt der Ausstellung des Strafbefehls Kenntnis von der psychischen Beeinträchtigung des Gesuchstellers gehabt hätte. Mit dem Gutachten der D.________ (AG) vom 7. April 2020 liege ein neues rechtserhebliches Beweismittel vor, das geeignet sei, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere herbeizuführen.