5. Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, dem Verfahren BM 16 28096 liege eine Anzeige von C.________ vom 16. Juni 2016 zugrunde, in welcher dieser angegeben habe, der Gesuchsteller habe ihn seit Anfang Juni 2016 durch zahlreiche Anrufe tags und nachts belästigt und ihn schliesslich am Morgen vor der Anzeigeerstattung in einer Sprachnachricht mit dem Tod bedroht. Die in Frage stehenden Delikte stünden im Zusammenhang mit Aggressionen und fehlender Impulskontrolle.