Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie der Strafbehörde zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, das heisst ihr überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorgelegen hatten (BGE 120 IV 248), nicht aber schon dann, wenn das Gericht deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 68). In Anbetracht der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehls ist ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der Verurteilte von Anfang an kannte, jedoch ohne berechtigten Grund verschwieg und bereits in einem