Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Gutheissung des Revisionsgesuchs; der Strafbefehl vom 18. Juli 2016 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 liess der Gesuchsteller ergänzend Folgendes beantragen: 3. Eventualer Verfahrensantrag: