Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 20 337 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. März 2021 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichte- rin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 3. August 2020 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Juli 2016 (BM 16 28096) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl BM 16 28096 vom 18. Juli 2016 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde A.________ (nachfol- gend: Gesuchsteller) wegen Drohung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Gegen den Strafbefehl erhob er keine Ein- sprache. Damit ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. 2. Am 3. August 2020 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch betreffend 13 Verfahren, darunter das genannte BM 16 28096, ein. Er liess durch seinen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dr. B.________, beantragen was folgt: 1. Die rechtskräftigen Urteile in den bernischen Strafverfahren […] BM 16 28096 […] seien aufzuhe- ben und der Gesuchsteller sei freizusprechen. 2. Dem Gesuchsteller sei für das vorliegende Revisionsverfahren der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger beizuordnen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die Gutheissung des Revisionsgesuchs; der Strafbefehl vom 18. Juli 2016 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 liess der Gesuchsteller ergänzend Folgendes beantragen: 3. Eventualer Verfahrensantrag: Für den Fall, dass die 2. Strafkammer […] auf der Einreichung se- parater Repliken in den 13 Revisionsgesuchsverfahren besteht bzw. die vorliegende Stellung- nahme, die inhaltlich für alle Verfahren gleich ausfällt, für jedes Verfahren einzeln erhalten möchte (vgl. dazu Ziff. 2 Formelles), wird eine vorsorgliche Fristerstreckung von 5 Tagen beantragt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Dezember 2020 wurde dem Gesuch- steller die Möglichkeit eingeräumt, bis am 4. Januar 2021 in jedem Verfahren ein- zeln zu replizieren. Der Gesuchsteller replizierte am 4. Januar 2021. 3. Strafbefehle sind revisionsfähig (Art. 410 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Die Revision kann verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid ein- getretene Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Frei- spruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie der Strafbehörde zur Zeit des früheren Verfahrens nicht be- kannt waren, das heisst ihr überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorgelegen hatten (BGE 120 IV 248), nicht aber schon dann, wenn das Gericht de- ren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 68). In Anbetracht der prozessua- len Besonderheiten des Strafbefehls ist ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuch- lich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der Verurteilte von An- fang an kannte, jedoch ohne berechtigten Grund verschwieg und bereits in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72). Die Tatsachen oder Beweismittel, aufgrund derer die Revision verlangt werden kann, müssen zudem nicht nur neu, sondern auch erheblich sein. Sie müssen geeignet 2 sein, die Beweisgrundlage so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist oder ein Teilfreispruch in Betracht kommt. Zuständig zur Behandlung des Revisionsgesuchs ist das Berufungsgericht, also die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. Art. 411 Abs. 1 StPO). 4. Der Gesuchsteller bringt zusammengefasst vor, es würden neue Tatsachen vorlie- gen, die geeignet seien, ein wesentlich milderes Urteil herbeizuführen. Konkret wird geltend gemacht, aufgrund des eingereichten Gutachtens der D.________ (AG) vom 7. April 2020 sei bei ihm zum Zeitpunkt der fraglichen Verfahren bzw. den zu- grundeliegenden Taten eine mindestens mittelgradige Verminderung der Schuld- fähigkeit anzunehmen gewesen, was zu einem Freispruch oder einer wesentlich milderen Bestrafung führen müsse. Insbesondere hätten die manischen Phasen seiner bipolaren Störung und der Konsum von Kokain und ähnlichen Substanzen sein aggressives Handeln gefördert und die Impulskontrolle stark beeinträchtigt. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, dem Verfahren BM 16 28096 liege eine Anzeige von C.________ vom 16. Juni 2016 zugrunde, in welcher dieser an- gegeben habe, der Gesuchsteller habe ihn seit Anfang Juni 2016 durch zahlreiche Anrufe tags und nachts belästigt und ihn schliesslich am Morgen vor der Anzeige- erstattung in einer Sprachnachricht mit dem Tod bedroht. Die in Frage stehenden Delikte stünden im Zusammenhang mit Aggressionen und fehlender Impulskontrol- le. Aus den Verfahrensakten ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die zu- ständige Staatsanwältin zum Zeitpunkt der Ausstellung des Strafbefehls Kenntnis von der psychischen Beeinträchtigung des Gesuchstellers gehabt hätte. Mit dem Gutachten der D.________ (AG) vom 7. April 2020 liege ein neues rechtserhebli- ches Beweismittel vor, das geeignet sei, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere herbeizuführen. Zur weiteren Abklärung der Schuldfähigkeit des Gesuch- stellers zum Tatzeitpunkt erscheine es angezeigt, die Sache an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen. 6. In der Replik ergänzt der Gesuchsteller, aufgrund der klaren Aktenlage erscheine ein Freispruch durch das angerufene Gericht gestützt auf Art. 413 Abs. 2 Bst. b StPO auch aus prozessökonomischen Gründen als gerechtfertigt. 7. 7.1 Die Kammer kann den Ausführungen des Gesuchstellers und der Generalstaats- anwaltschaft nicht folgen. Es ist vielmehr festzuhalten was folgt: In Anbetracht der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehls ist ein dagegen gerichtetes Revisi- onsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte, ohne berechtigten Grund verschwieg und in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72; Regeste). Es darf hier nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Gesuchsteller am 28. November 2016 einen Antrag auf gemeinnützige Arbeit gestellt hatte, welcher am 19. Dezember 2016 gutgeheissen wurde. Im November 2016 befand sich der Gesuchsteller auf der Station Etoine, wie er selber ausführte. Des Weiteren hatte er 3 gegen den Strafbefehl – der ihm am 29. September 2016 zugestellt worden war – keine Einsprache erhoben, obwohl er bereits während/nach Erhalt des Strafbefehls stationär behandelt wurde (siehe Gutachten S. 10 Mitte: Hospitalisation vom 06.09.2016 bis 13.06.2017). Im Lichte dieser beiden Umstände widerspricht es dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben und ist es mithin als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, erst rund vier Jahre später ein Revisionsgesuch zu stellen. Der Ge- suchsteller – welcher sich im Übrigen anlässlich der Einvernahme am 20. Juni 2016 offenbar in keiner Art auffällig benommen hatte und genau wusste, worum es ging – hat somit in Kenntnis des Vorwurfs und der Konsequenzen im Herbst 2016 nicht vorgebracht, er sei nicht fähig gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Wenn er jetzt – mehrere Jahre später – so argumentiert, ist sein Verhalten ein Rechtsmissbrauch, welcher nicht geschützt werden kann. 7.2 Aus diesen Gründen wird das Revisionsgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Der Gesuchsteller beantragt die Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger. Letzterer führt zur Begründung des Gesuchs aus, der Ge- suchsteller sei rechtsunkundig und das Verfahren bzw. die diversen Revisionsver- fahren kompliziert, weshalb er im vorliegenden Verfahren auf einen Interessensver- treter angewiesen sei: Vorliegend geht es um die Zukunft des Verurteilten / Gesuchstellers, der sein Leben eben erst "in den Griff" bekommen hat und dem nun — unter Berücksichtigung sämtlicher zu revidierenden Urteile — der Vollzug einer Freiheitsstrafe droht aufgrund von Delikten, der er in seinem "früheren" Leben in ei- nem pathologischen Krankheitszustand und bei eingeschränkter Schuldfähigkeit begangen hat. Die Bedeutung des vorliegenden Verfahrens ist für ihn sehr hoch. Ein Revisionsverfahren wie das vorlie- gende sprengt — aus rechtlicher Perspektive — jede Erfahrung eines durchschnittlichen Menschen und stellt einen Laien vor unlösbare Schwierigkeiten. Die Beiordnung eines amtlichen Anwalts er- scheint vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt, insbesondere auch aufgrund des sachlichen Zu- sammenhangs der Vielzahl an Revisionsgesuchen. Der Gesuchsteller sei überdies mittellos. 8.2 Die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers kann auch in Neben- und Rechtsmit- telverfahren beantragt werden. Dabei gelten die Voraussetzungen von Art. 132 StPO. Das Rechtsmittel darf überdies nicht aussichtslos erscheinen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 132 StPO). Die genannten Voraussetzungen müssen auch für das Revisionsverfahren gelten. Das Bundesgericht definiert die Aussichtslosigkeit von Prozessbegehren überdies wie folgt (BGE 129 I 129 E. 2.3.1): Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Pro- 4 zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Ver- teidiger wird abgewiesen, da jemandem, der sich rechtsmissbräuchlich verhält, kei- ne amtliche Verteidigung gewährt werden kann. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. Unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation werden sie auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00 festge- setzt. Dem Gesuchsteller wird keine Entschädigung zugesprochen. 5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Verteidi- ger wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft (unter Beilage der Replik vom 4. Januar 2021) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Bern, 4. März 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi i.V. Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6