8. 8.1 Da das Revisionsgesuch gutgeheissen wird, wird das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger gegenstandslos. Der Gesuchsteller hat Anrecht auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung wird pauschal festgesetzt auf CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST). 8.2 Die Kosten des vorliegenden Revisionsgesuchs trägt der Kanton Bern (Art. 423 StPO). 4 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.