Aus den Verfahrensakten ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der zuständige Staatsanwalt Kenntnis von der psychischen Beeinträchtigung des Gesuchstellers gehabt hätte. Mit dem Gutachten der C.________ (AG) vom 7. April 2020 liege ein neues rechtserhebliches Beweismittel vor, das geeignet sei, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung des Verurteilten herbeizuführen. Zur weiteren Abklärung der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers zum Tatzeitpunkt erscheine es angezeigt, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.