5. Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, dem Verfahren O 15 7686 liege namentlich ein Vorfall vom 25. Juli 2015 (recte: 11. Juni 2015) zu Grunde, bei dem der Gesuchteller, nachdem er versucht habe, sich zu entfernen und mutmassliches Deliktsgut zu verstecken, von einer Polizeipatrouille mit einem gestohlenen Fingerring im Wert von CHF 44.50 angetroffen worden sei und dabei sehr aggressiv reagiert, um sich geschlagen und die Polizisten angeschrien und bedroht habe. Gleichentags sei er aufgrund einer passiven Ausschreibung der KESB D._