Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 20 336 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. März 2021 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichte- rin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 3. August 2020 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 15. Dezember 2015 (O 15 7686) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl O 15 7686 vom 15. Dezember 2015 der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde A.________ (nachfol- gend: Gesuchsteller) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung gegen das kantonale Strafgesetz, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 50.00, einer Verbin- dungsbusse von CHF 400.00 und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Gegen den Strafbefehl erhob er keine Einsprache. Damit ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. 2. Am 3. August 2020 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch betreffend 13 Verfahren, darunter das genannte O 15 7686, ein. Er liess durch seinen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dr. B.________, beantragen was folgt: 1. Die rechtskräftigen Urteile in den bernischen Strafverfahren […] O 15 768[]6 […] seien aufzuhe- ben und der Gesuchsteller sei freizusprechen. 2. Dem Gesuchsteller sei für das vorliegende Revisionsverfahren der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger beizuordnen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die Gutheissung des Revisionsgesuchs; der Strafbefehl vom 18. Juli 2016 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 liess der Gesuchsteller ergänzend Folgendes beantragen: 3. Eventualer Verfahrensantrag: Für den Fall, dass die 2. Strafkammer […] auf der Einreichung se- parater Repliken in den 13 Revisionsgesuchsverfahren besteht bzw. die vorliegende Stellung- nahme, die inhaltlich für alle Verfahren gleich ausfällt, für jedes Verfahren einzeln erhalten möchte (vgl. dazu Ziff. 2 Formelles), wird eine vorsorgliche Fristerstreckung von 5 Tagen beantragt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Dezember 2020 wurde dem Gesuch- steller die Möglichkeit eingeräumt, bis am 4. Januar 2021 in jedem Verfahren ein- zeln zu replizieren. Der Gesuchsteller replizierte ergänzend am 4. Januar 2021. 3. Strafbefehle sind revisionsfähig (Art. 410 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Die Revision kann verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid ein- getretene Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Frei- spruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie der Strafbehörde zur Zeit des früheren Verfahrens nicht be- kannt waren, das heisst ihr überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorgelegen hatten (BGE 120 IV 248), nicht aber schon dann, wenn das Gericht de- ren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 68). In Anbetracht der prozessua- len Besonderheiten des Strafbefehls ist ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuch- lich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der Verurteilte von An- fang an kannte, jedoch ohne berechtigten Grund verschwieg und bereits in einem 2 ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72). Die Tatsachen oder Beweismittel, aufgrund derer die Revision verlangt werden kann, müssen zudem nicht nur neu, sondern auch erheblich sein. Sie müssen geeignet sein, die Beweisgrundlage so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist oder ein Teilfreispruch in Betracht kommt. Zuständig zur Behandlung des Revisionsgesuchs ist das Berufungsgericht, also die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. Art. 411 Abs. 1 StPO). 4. Der Gesuchsteller bringt zusammengefasst vor, es würden neue Tatsachen vorlie- gen, die geeignet seien, ein wesentlich milderes Urteil herbeizuführen. Konkret wird geltend gemacht, aufgrund des eingereichten Gutachtens der C.________ (AG) vom 7. April 2020 sei bei ihm zum Zeitpunkt der fraglichen Verfahren bzw. den zu- grundeliegenden Taten eine mindestens mittelgradige Verminderung der Schuld- fähigkeit anzunehmen gewesen, was zu einem Freispruch oder einer wesentlich milderen Bestrafung führen müsse. Insbesondere hätten die manischen Phasen seiner bipolaren Störung und der Konsum von Kokain und ähnlichen Substanzen sein aggressives Handeln gefördert und die Impulskontrolle stark beeinträchtigt. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, dem Verfahren O 15 7686 liege na- mentlich ein Vorfall vom 25. Juli 2015 (recte: 11. Juni 2015) zu Grunde, bei dem der Gesuchteller, nachdem er versucht habe, sich zu entfernen und mutmassliches Deliktsgut zu verstecken, von einer Polizeipatrouille mit einem gestohlenen Finger- ring im Wert von CHF 44.50 angetroffen worden sei und dabei sehr aggressiv rea- giert, um sich geschlagen und die Polizisten angeschrien und bedroht habe. Glei- chentags sei er aufgrund einer passiven Ausschreibung der KESB D.________ ins Regionalgefängnis Bern, Waisenhaus, gebracht worden, wo er zudem mehrfache Sachbeschädigungen begangen, unter anderem die Toilette mutwillig verstopft und so eine Überschwemmung verursacht und Wände verschmiert habe. Sämtliche in Frage stehenden Delikte stünden im Zusammenhang mit Aggressionen und feh- lender Impulskontrolle. Aus den Verfahrensakten ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der zuständige Staatsanwalt Kenntnis von der psychischen Beein- trächtigung des Gesuchstellers gehabt hätte. Mit dem Gutachten der C.________ (AG) vom 7. April 2020 liege ein neues rechtserhebliches Beweismittel vor, das ge- eignet sei, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung des Verurteil- ten herbeizuführen. Zur weiteren Abklärung der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers zum Tatzeitpunkt erscheine es angezeigt, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 6. In der Replik ergänzt der Gesuchsteller, aufgrund der klaren Aktenlage erscheine ein Freispruch durch das angerufene Gericht gestützt auf Art. 413 Abs. 2 Bst. b StPO auch aus prozessökonomischen Gründen als gerechtfertigt. 3 7. 7.1 Die Kammer folgt den Ausführungen des Gesuchstellers und der Generalstaatsan- waltschaft. Auf deren Argumente wird vorneweg verwiesen. Zu ergänzen bleibt was folgt: Der Gesuchsteller lebte im einschlägigen Zeitraum – Juni/Juli 2015 – (zumindest teilweise) auf der Strasse (vgl. Schreiben des E.________ (Psychiatrie) an die KESB D.________ vom 12. Juni 2015 in den Akten BM 16 38207). Er war zudem von der KESB passiv ausgeschrieben (vgl. Schreiben der KESB D.________ an das Polizeikommando vom 12. Juni 2015 in den Akten BM 16 38207; siehe auch Anzeigerapport vom 29. Juni 2015). Des Weiteren handelt es sich hier nicht um absolute Bagatelldelikte; der Gesuchsteller wurde insbesondere wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte immerhin zu einer Strafe von 32 Tagessät- zen Geldstrafe und einer Verbindungsbusse von CHF 400.00, mit Ersatzfreiheits- strafe von 8 Tagen verurteilt. 7.2 Aus diesen Gründen wird das Revisionsgesuch gutgeheissen. 8. 8.1 Da das Revisionsgesuch gutgeheissen wird, wird das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger gegenstandslos. Der Ge- suchsteller hat Anrecht auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Ent- schädigung wird pauschal festgesetzt auf CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST). 8.2 Die Kosten des vorliegenden Revisionsgesuchs trägt der Kanton Bern (Art. 423 StPO). 4 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 15. Dezember 2015 (O 15 7686) gegen den Gesuchsteller wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Gesuchsteller wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 600.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft (unter Beilage der Replik vom 4. Januar 2021) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (betreffend ihr Verfahren BM 16 38207 [SK 20 338]) Bern, 5. März 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi i.V. Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5