Angesichts der Geringfügigkeit der ausgesprochenen Strafe und des Umstands, dass es um geringfügigen Diebstahl, Zechprellerei und Konsum von Betäubungsmitteln ging, liegt ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StPO vor, weshalb der Gesuchsteller keinen Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger hat. Die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles vermag die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht zu rechtfertigen. Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger wird abgewiesen.