Zudem hatte der Gesuchsteller gegen den Strafbefehl vom 18. November 2015 aufgrund seines damaligen Gesundheitszustandes und der Begleichung der Schulden zunächst am 7. Dezember 2015 Einsprache erhoben, diese jedoch am 27. Dezember 2015 zurückgezogen; er konnte sich Monate nach den Taten noch gut an diese erinnern. Ferner war der Staatsanwaltschaft bekannt, dass sich der Gesuchsteller im G.________ aufhielt (siehe Anzeigerapport vom 12. August 2015, S. 2 oben). Es werden damit keine neuen Tatsachen geltend gemacht, die für das in Frage stehende Verfahren erheblich sind. 7.2 Aus diesen Gründen wird das Revisionsgesuch abgewiesen.