3 fähigkeit in Bezug auf die fraglichen Delikte eingeschränkt gewesen wäre. Insbesondere ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er zum Tatzeitpunkt am 15. Juni 2015 resp. am 3. August 2015 nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Zudem hatte der Gesuchsteller gegen den Strafbefehl vom 18. November 2015 aufgrund seines damaligen Gesundheitszustandes und der Begleichung der Schulden zunächst am 7. Dezember 2015 Einsprache erhoben, diese jedoch am 27. Dezember 2015 zurückgezogen;