7. 7.1 Die Kammer kann den Ausführungen des Gesuchstellers nicht folgen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist vielmehr festzuhalten was folgt: Dem Verfahren BM 15 35665 liegt einerseits ein Vorfall vom 15. Juni 2015 zu Grunde, bei dem der Gesuchsteller zunächst im Kiosk beim Bahnhof C.________ Waren im Wert von CHF 23.85 ohne zu bezahlen behändigte und anschliessend im Restaurant D.________ ein Getränk konsumierte, ohne dieses zu bezahlen. Andererseits wurde er am 3. August 2015 durch die Polizei angehalten, worauf er zugab, letztmals in der Nacht zuvor Marihuana konsumiert zu haben. Gleichentags wurde er ins Psychiatriezentrum G.______