In Bezug auf dieses Verfahren werde dem Gesuchsteller eine mindestens mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert und es werde entsprechend von einer eingeschränkten Einsichtsfähigkeit in das Unrecht eingegangen (Verweis auf S. 21 des Gutachtens). Die Generalstaatsanwaltschaft verfüge über keine psychiatrischen Kompetenzen. Im zugrundeliegenden Strafverfahren seien keine entsprechenden Abklärungen angeordnet worden. Das Gutachten, das sich gegenteilig zur Generalstaatsanwaltschaft zur Schuldfähigkeit des Gesuchstellers äussere, lasse sich durch blosse Behauptungen nicht entkräften.