1. Mit Strafbefehl BM 15 35665 vom 18. November 2015 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen geringfügigen Diebstahls, Zechprellerei und Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Gegen den Strafbefehl erhob der Gesuchsteller zunächst Einsprache, zog diese daraufhin jedoch mit Eingabe vom 27. Dezember 2015 zurück. Damit ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen.