Der Gesuchsteller sei überdies mittellos. 8.2 Die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers kann auch in Neben- und Rechtsmittelverfahren beantragt werden. Dabei gelten die Voraussetzungen von Art. 132 StPO. Das Rechtsmittel darf überdies nicht aussichtslos erscheinen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 132 StPO). Die genannten Voraussetzungen müssen auch für das Revisionsverfahren gelten. Das Bundesgericht definiert die Aussichtslosigkeit von Prozessbegehren überdies wie folgt (BGE 129 I 129 E. 2.3.1):