Der Täter muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist (BINDER, SJZ 47, S. 101 ff.; BGE 73 IV 210, BGE 78 IV 212, BGE 81 IV 8), in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (BGE 98 IV 154 /55, BGE 100 IV 130). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist weitgehend Ermessensfrage (BGE 73 IV 211). Der Sachrichter ist bei seinem Entscheid nicht an die Schlussfolgerungen eines von ihm eingeholten psychiatrischen Gutachtens gebunden.