410 Abs. 1 Bst. a StPO. Die Staatsanwältin ging vielmehr in Kenntnis der psychischen Störung des Gesuchstellers zu Recht davon aus, dass dieser trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit in Bezug auf den Marihuana-Konsum nicht eingeschränkt gewesen war (siehe auch BGE 102 IV 225 E. 7b: Gemäss Art. 11 StGB kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art.