Die fallführende Staatsanwältin hatte damit zum Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls nachweislich Kenntnis davon, dass der Gesuchsteller zum Tatzeitraum eine psychische Störung aufwies, die unmittelbar vor und nach dem fraglichen Vorfall zu einer Klinikeinweisung führte, wobei er nach dem fraglichen Vorfall sogar mehrere Monate im G.________ verbrachte. Das neue Gutachten enthält damit keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst.