Anlässlich der Einvernahme vom 19. November 2014 gab der Gesuchsteller zu Protokoll, dass er einige Wochen vor der Klinikeinweisung nach F.________ eine Psychose (Manie) gehabt und alle möglichen Drogen konsumiert habe. Die fallführende Staatsanwältin hatte damit zum Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls nachweislich Kenntnis davon, dass der Gesuchsteller zum Tatzeitraum eine psychische Störung aufwies, die unmittelbar vor und nach dem fraglichen Vorfall zu einer Klinikeinweisung führte, wobei er nach dem fraglichen Vorfall sogar mehrere Monate im G.________ verbrachte.