Am 3. Oktober 2014 ging bei der Staatsanwaltschaft ein Schreiben der Geschädigten C.________ ein, mit welchem diese ihre Anzeige gegen den Gesuchsteller wegen Drohung zurückzog, da «die Drohungen dem Krankheitsbild der Bipolaren Störungen entsprechen». Anlässlich der Einvernahme vom 19. November 2014 gab der Gesuchsteller zu Protokoll, dass er einige Wochen vor der Klinikeinweisung nach F.________ eine Psychose (Manie) gehabt und alle möglichen Drogen konsumiert habe.