7. 7.1 Die Kammer kann den Ausführungen des Gesuchstellers nicht folgen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist vielmehr festzuhalten was folgt: Dem Verfahren BM 14 28035 liegt ein Vorfall vom 9. Juli 2014 zu Grunde, bei dem der Gesuchsteller durch die Polizei mit 2.2 g Marihuana angehalten wurde, woraufhin dieser zugab, kurz vor der Kontrolle Marihuana konsumiert zu haben. Aus dem Anzeigerapport vom 2. Dezember 2014 ergibt sich, dass der Gesuchsteller am Mittag des 7. Juli 2014 aufgrund seines verdächtigen Verhaltens in E.________ angehalten worden war, der Notfallpsychiater nach Vorführung die FU verfügt hatte und