5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, die Staatsanwaltschaft habe zum Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls nachweislich Kenntnis davon gehabt, dass der Gesuchsteller zum Tatzeitraum eine psychische Störung aufgewiesen habe. Die Staatsanwaltschaft sei in Kenntnis der psychischen Störung zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit in Bezug auf den Marihuana- Konsum nicht eingeschränkt gewesen sei.