3. Strafbefehle sind revisionsfähig (Art. 410 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Die Revision kann verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 Bst.