Schliesslich ist festzustellen, dass auch der ärztliche Untersuchungsbefund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 8. September 2012 folgerte, dass kein «Beeinträchtigungsgrad» «merkbar» gewesen sei. 7.2 Aus diesen Gründen wird das Revisionsgesuch abgewiesen.