Das Gutachten ist für das fragliche Verfahren damit nicht erheblich. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller anlässlich der Kontrolle durch die Polizei am 8. September 2012 detaillierte und klare Angaben zur vorangegangenen Kontrolle vor 14 Tagen machen konnte: Er habe der Polizistin schon damals gesagt, dass er das Kontrollschild nicht in einem anderen Winkel montieren werde. Schliesslich ist festzustellen, dass auch der ärztliche Untersuchungsbefund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 8. September 2012 folgerte, dass kein «Beeinträchtigungsgrad» «merkbar» gewesen sei.