7. 7.1 Die Kammer kann den Ausführungen des Gesuchstellers nicht folgen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist vielmehr festzuhalten was folgt: Dem Verfahren BM 12 32128 liegt ein Vorfall vom 8. September 2012 zu Grunde, bei dem der Gesuchsteller durch die Polizei in Münchenbuchsee einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Das eingereichte Gutachten äussert sich nicht explizit zum zeitlichen Einsetzen