6. In der Replik ergänzt der Gesuchsteller, es sei zwar korrekt, dass er sich erstmals Ende 2013 einer ambulanten Behandlung aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme unterzogen habe (Verweis auf S. 7 des obengenannten Gutachtens). Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Probleme nicht bereits vor ihrer dokumentierten medizinischen Behandlung vorgelegen hätten. Der Anfang einer bipolaren Störung könne nicht auf die erste medizinische Konsultation terminiert werden.