4 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. Unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation werden sie auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00 festgesetzt. Dem Gesuchsteller wird keine Entschädigung zugesprochen. 5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.