8. Der Gesuchsteller beantragt die Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger. Letzterer führt zur Begründung des Gesuchs aus, der Gesuchsteller sei rechtsunkundig und das Verfahren bzw. die diversen Revisionsverfahren kompliziert, weshalb er im vorliegenden Verfahren auf einen Interessensvertreter angewiesen sei. Der Gesuchsteller sei überdies mittellos. Die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers kann auch in Neben- und Rechtsmittelverfahren beantragt werden. Dabei gelten die Voraussetzungen von Art. 132 StPO. Das Rechtsmittel darf überdies nicht aussichtslos erscheinen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar