Anfang Juni 2014 habe sich dann seine langjährige Freundin von ihm getrennt, woraufhin er massiv Drogen konsumiert und eine chaotische Lebensführung an den Tag gelegt habe (Gutachten, S. 17). Dem Gutachten – und auch den Verfahrensakten – lassen sich damit entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Hinweise entnehmen, dass der Gesuchsteller zum Tatzeitpunkt im April 2012 nicht oder eingeschränkt schuldfähig in Bezug auf den Marihuana-Konsum gewesen wäre; und einzig darauf kann es ankommen. Das Gutachten ist für das fragliche Verfahren damit nicht erheblich. 7.2 Aus diesem Grund wird das Revisionsgesuch abgewiesen.