7. 7.1 Die Kammer kann den Ausführungen des Gesuchstellers nicht folgen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist vielmehr festzuhalten was folgt: Dem Verfahren BM 12 15889 liegt ein Vorfall vom 28. April 2012 zu Grunde, bei dem der Gesuchsteller durch die Polizei beim Konsum von Marihuana beobachtet wurde. Das eingereichte Gutachten äussert sich nicht explizit zum zeitlichen Einsetzen der diagnostizierten