terminiert werden. Das Gutachten habe dies – anders als die Generalstaatsanwaltschaft – auch nicht gemacht, sondern äussere sich explizit zur Frage der Schuldfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf das vorliegend zu revidierende Urteil. Sämtliche Verfahrensakten hätten unter anderem Grundlage des Gutachtens gebildet (Verweis auf S. 2 des Gutachtens). In Bezug auf dieses Verfahren werde dem Gesuchsteller eine mindestens mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert und es werde entsprechend von einer eingeschränkten Einsichtsfähigkeit in das Unrecht ausgegangen (Verweis auf S. 21 des Gutachtens).